Informationen zum Urheberrecht
Werke der Literatur und der Kunst
§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Bei Beauftragung einer Vervielfältigung oder einem Auflagendruck, müssen alle Rechte von verwendeten Materialien abgeklärt sein. Dies betrifft sowohl Audio- als auch Bild-, Film-, Software- und textliche Inhalte.
Mit der unterzeichneten Freistellungserklärung erfolgt die Bestätigung, dass alle Rechte geklärt sind. Das heißt, dass entweder du selbst der Urheber bist oder andere Urheber die Zustimmung zur Vervielfältigung erteilt haben. Gegenüber Dritten empfehlen wir die Schriftform.
Zusätzlich zu der Freistellungserklärung benötigen wir für alle Audioinhalte die Genehmigung der Austromechana. Diese überprüft, ob die Inhalte bereits geschützt oder ob diese frei bzw. unter einer anderen Lizenz veröffentlicht wurden, die nicht in deren Verwaltungsbereich fällt.
Weiterführende Links zu diesem Thema:
Bundesgesetz über das Urheberrecht
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